Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Petzelberger MotorenCenter

GmbH gelten, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen getroffen sind, für alle – auch zukünftigen –

Verträge und sonstigen Leistungen.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach

Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren

AGB, die der Kunde mit Empfang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der bestellten Ware,

anerkennt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme

Vertragsinhalt. Die Geltung des internationalen Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen.

3. Sämtliche Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen,

Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestä tigung

verbindlich.

5. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf

Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder

Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

6. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach

Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer etwaiger technischer Normen zulässig.

7. Die uns für die Erstellung von Angeboten überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt

haben, werden nur auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese nach drei Monaten nach Abgabe

des Angebotes zu vernichten.

8. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot für von uns zu beschaffende oder herzustellende Gegenstände vier

Wochen gebunden.

Der Vertrag kommt zustande, soweit von uns innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Vertrages ausdrücklich

bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Eine Lieferbestätigung erfolgt stets unter

dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

9. Wünscht der Kunde einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die

jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen.

An den verbindlichen Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.

Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von + 10 % als statthaft. Zu weitergehenden

Überschreitungen wird von uns unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des

Auftraggebers oder des Kunden abgeholt. Dem Kunden steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.

Wird dieses ausgeübt, haben wir Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sowie eines angemessenen

Gewinnes. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, können wir dem Kunden für die Erstellung eines

Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen.

Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag

berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils

netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer.

 

§ 2 Preise

1. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen stets spätestens ab Abholung des

Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig oder

sogleich nach Abnahme der Werkleistung.

2. Die Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise.

3. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tag der

Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

4. Kosten für Verpachtung, Verladung und Versicherung sowie Versendung, jeweils ab 26603 Aurich, gehen zu

Lasten des Kunden. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die

damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Kunden zu übernehmen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen;

es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten. Die Annahme von Wechseln oder Schecks

erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Scheck- und

Wechselspesen sowie –kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

7. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Gefährdung des Kauf-/Werklohnanspruchs infolge

mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen sämtliche

Forderung aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen

Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündungsfrist ein, wenn der Besteller seine Zahlungen

einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet wird (Bestellung eines vorläufigen

Insolvenzverwalters).

 

§ 3 liefer- und leistungszeit

1. Von uns genannte Termine und Fristen sind solange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als

verbindlich vereinbart sind.

2. Der in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung von uns ansonsten angegebene Zeitraum für die Lieferung

stellt keinen festen Liefertermin dar, sondern bezeichnet nur etwa den Zeitraum, in dem bei normaler Abwicklung

des Vertragsverhältnisses mit der Lieferung gerechnet werden kann.

Eine im Rahmen einer Individualabrede fest vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der

Liefergegenstand abgesandt oder zum Versand bereitgestellt ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Eine

feste Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,

Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung bzw. Anzahlung.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die

Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende

nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,

Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten

– berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich

des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in

Verzug befinden, hat der Kunde bei Nachweis eines Verzugsschadens Anspruch auf eine

Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens

bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende

Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit

unsererseits.

 

§ 4 Aufträge für Instandsetzungen/reparaturen

1. Der Umfang der jeweiligen Instanzsetzungsarbeiten/-reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Kunden

festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, wird der Umfang der durchzuführenden Instand setzungsarbeiten nach

Rücksprache mit dem Kunden durch uns festgelegt. In einem Auftragsschein oder in einem

Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit uns abgestimmten zu erbringenden Leistungen

bezeichnet. Der voraussichtliche Leistungs-/Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung,

aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des

Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so sind wir berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten

dem Kunden in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht

erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, werden wir den

Kunden unverzüglich hiervon verständigen, um eine verbindliche Entscheidung des Kunden herbeizuführen.

Entscheidet sich der Kunde dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so

haben wir Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen

Gewinnes.

2. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw. sowie aus Angaben des Kunden

ergeben, soweit uns nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.

§ 5 Kauf/tausch

Gegenstand unserer Verpflichtung kann auch die Lieferung eines neuen oder generalüberholten

Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines

Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind uns gestattet, soweit dies dem Kunden zumutbar

ist. Vertragsgegenstände des Kunden, die dieser uns zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen

keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

Insbesondere muss der abzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen

und Rissen sein.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

1. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen uns und dem Kunden

entstandenen Forderungen unser Eigentum. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die

Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen dem Kunden und uns

eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen

Saldo, sobald der Kunde in Insolvenz fällt. Zur Sicherung unserer Forderung aus erbrachter Dienstleistung

wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem Gegenstand oder der Sache, in das wir unsere

Eigentumsvorbehaltsware einbauen, auch im Umfang des Rechnungswerts der von uns erbrachten

Dienstleistung auf uns übergeht.

2. Die Be- und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne

uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an

der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware und der von von

uns erbrachten Dienstleistungen zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung verwendeten

Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt

dadurch das Eigentum von uns an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass

das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des

Rechnungswertes der Vorbehaltsware und der von uns erbrachten Dienstleistungen auf uns übergeht, und dass

der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.

Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind

Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,

Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte,

sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

Hat der Kunde Vorbehaltsware zum Zwecke des Weiterverkaufs und/oder der Verarbeitung erworben, so darf er

darüber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen.

Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst aller Nebenrechte und

Sicherungsrechte werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird

– in voller Höhe zur Sicherung unserer gesamten Forderung, auch soweit es sich um von uns erbrachte

Dienstleistungen handelt, an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder

Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe des für uns

bestehenden Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder des veräußerten Bestands unter

Einbeziehung unserer Forderung aus erbrachter Dienstleistung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur

Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder

Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden

Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

Der Kunde ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt,

als er uns gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung an Dritte – einschließlich

des Forderungsverkaufs – ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert

der Forderung.

4. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießende Sicherheiten

nach unserer Wahl freizugeben.

5. Der Kunde hat vom Tage des Gefahrübergangs an für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die von uns gelieferte

Vorbehaltsware gegen die Risiken Feuer, Diebstahl, Einbruch und Wasser mit der Maßgabe zu versichern,

dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, vom Kunden den Sicherungsschein zu

verlangen, in welchem wir als Berechtigter ausgewiesen sind.

Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung von uns nicht nach, können wir selbst

diese Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, den Prämienbeitrag verauslagen und als Teil unserer

Forderung einziehen. Versicherungsleistungen hat der Kunde in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung

der Vorbehaltsware zu verwenden.

6. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem

Zustand zu erhalten.

Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrübergang auf ihn aufgetreten

sind, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein schriftlicher Bericht über

den Schadenshergang zu erstellen.

Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit uns abzustimmen

und auf Verlangen von uns sofort auszuführen.

7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz der Vorbehaltsware berechtigt. Wir können

verlangen, dass der Kunde die Vorbehaltsware räumlich getrennt von anderen Waren, insbesondere

getrennt von Waren und/oder Vorbehaltswaren anderer Lieferanten aufbewahrt.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß diesem § 7 nicht nach und

sind wir wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, können wir unter Ausschluss jeglichen

Zurückbehaltungsrechts Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zweck der Verwertung verlangen.

Unser Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der

Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter unserem

Eigentumsvorbehalt stehen.

Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Rücknahme- und

Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger

Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt vorbehalten.

Der Verwertungserlös sowie etwa geleisteter Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug der Kosten

und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von uns gegen unsere Forderungen verrechnet.

Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden gut gebracht.

 

§ 7 Pfandrecht/Verwertung/Standgebühr

1. Uns steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Kunden zu, die mit Wissen und Wollen des

Kunden von uns bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle unsere Forderungen, wie sie der

Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß § 7 Ziff. 1 entsprechen.

2. Kommt der Kunde mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als 2 Monate in Verzug, so steht uns das Recht

zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den

Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich

zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Kunden zu; wir sind berechtigt, neben seiner

Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu

bringen.

3. Sind wir aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, können wir Ersatz der

uns durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen.

 

§ 8 Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/reparatur

1. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb 2 Jahre ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der

Kunde die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in unten beschriebenen

Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

2. Im Falle der Sachmangelhaftung sind wir berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten

durchzuführen. Wir sind auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Sofern wir nicht bereit und nicht in der

Lage sind, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene

Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rückabwicklung

des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

3. Mangelbeseitigungsansprüche hat der Kunde bei uns geltend zu machen. Wir anerkennen Mangel beseiti -

gungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn wir im Vorhinein hiermit unser ausdrückliches schriftliches

Einverständnis erklärt haben oder wenn wir mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten

sind oder wenn ein äußerst dringendes Erfordernis besteht.

4. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sach mangel -

haftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind

nicht Gegenstand unserer Sachmangelhaftung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere

wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.

5. Soweit wir Reparaturarbeiten an Motoren vornehmen, für die keine Originalersatzteile mehr zu beschaffen sind,

beschränkt sich die Sachmängelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Dieses

gilt auch, soweit wir vom Kunden bereit gestellte gebrauchte oder aufzuarbeitende Ersatzteile verarbeiten sollen

oder aber Reparaturen an Motoren auszuführen haben, die nicht mit DIN-Kraftstoffen betrieben werden.

Letzterenfalls hat der Kunde von sich aus darauf hinzuweisen, dass der Motor nicht mit DIN-Kraftstoffen betrieben

wird.

6. Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der

Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

abschließt oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, verjähren Sachmängelansprüche in 1 Jahr ab Lieferung. Ist der Kunde Verbraucher, gelten in

diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware

schriftlich anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Keine Gewährleistung besteht bei Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung entstanden

sind. Gleiches gilt für einen sogenannten gewollten Verschleiß.

 

§ 9 Sachmangelhaftung bei Kauf/tausch

Sachmangelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den

Kunden, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen handelt.

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mängel beseiti gungs -

abwicklung gilt das gleiche wie unter § 8 Ziffer 2.

 

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,

Verschulden bei Vertragsanbannung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden

Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,

beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die

Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produk haftungsgesetz,

bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel

der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben

hiervon unberührt.

 

§ 11 Urheberrechte

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und

Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten

gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Un -

terlagen geliefert haben, übernimmt diese die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger

Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere

Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich

außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich frei zu stellen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes recht

1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unser Betrieb in 26603 Aurich.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden

Streitigkeiten ist der Sitz unseres Betriebes in 26603 Aurich, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Im Übrigen

bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Bestimmungen des CISG (= Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen

oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz

durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

§ 13 Datenschutz

Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten über unsere Kunden speichern und

im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.

(Stand 06 / 2012)