§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Petzelberger MotorenCenter
GmbH gelten, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen getroffen sind, für alle – auch zukünftigen –
Verträge und sonstigen Leistungen.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren
AGB, die der Kunde mit Empfang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der bestellten Ware,
anerkennt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme
Vertragsinhalt. Die Geltung des internationalen Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen.
3. Sämtliche Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen,
Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestä tigung
verbindlich.
5. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf
Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder
Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
6. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach
Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer etwaiger technischer Normen zulässig.
7. Die uns für die Erstellung von Angeboten überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden nur auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese nach drei Monaten nach Abgabe
des Angebotes zu vernichten.
8. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot für von uns zu beschaffende oder herzustellende Gegenstände vier
Wochen gebunden.
Der Vertrag kommt zustande, soweit von uns innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Vertrages ausdrücklich
bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Eine Lieferbestätigung erfolgt stets unter
dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
9. Wünscht der Kunde einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die
jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen.
An den verbindlichen Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.
Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von + 10 % als statthaft. Zu weitergehenden
Überschreitungen wird von uns unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des
Auftraggebers oder des Kunden abgeholt. Dem Kunden steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.
Wird dieses ausgeübt, haben wir Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sowie eines angemessenen
Gewinnes. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, können wir dem Kunden für die Erstellung eines
Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen.
Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag
berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils
netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer.
§ 2 Preise
1. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen stets spätestens ab Abholung des
Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig oder
sogleich nach Abnahme der Werkleistung.
2. Die Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise.
3. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tag der
Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
4. Kosten für Verpachtung, Verladung und Versicherung sowie Versendung, jeweils ab 26603 Aurich, gehen zu
Lasten des Kunden. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die
damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Kunden zu übernehmen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen;
es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten. Die Annahme von Wechseln oder Schecks
erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Scheck- und
Wechselspesen sowie –kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
7. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Gefährdung des Kauf-/Werklohnanspruchs infolge
mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen sämtliche
Forderung aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündungsfrist ein, wenn der Besteller seine Zahlungen
einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet wird (Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters).
§ 3 liefer- und leistungszeit
1. Von uns genannte Termine und Fristen sind solange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich vereinbart sind.
2. Der in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung von uns ansonsten angegebene Zeitraum für die Lieferung
stellt keinen festen Liefertermin dar, sondern bezeichnet nur etwa den Zeitraum, in dem bei normaler Abwicklung
des Vertragsverhältnisses mit der Lieferung gerechnet werden kann.
Eine im Rahmen einer Individualabrede fest vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand abgesandt oder zum Versand bereitgestellt ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Eine
feste Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung bzw. Anzahlung.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten
– berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in
Verzug befinden, hat der Kunde bei Nachweis eines Verzugsschadens Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
unsererseits.
§ 4 Aufträge für Instandsetzungen/reparaturen
1. Der Umfang der jeweiligen Instanzsetzungsarbeiten/-reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Kunden
festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, wird der Umfang der durchzuführenden Instand setzungsarbeiten nach
Rücksprache mit dem Kunden durch uns festgelegt. In einem Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit uns abgestimmten zu erbringenden Leistungen
bezeichnet. Der voraussichtliche Leistungs-/Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung,
aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des
Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so sind wir berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten
dem Kunden in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht
erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, werden wir den
Kunden unverzüglich hiervon verständigen, um eine verbindliche Entscheidung des Kunden herbeizuführen.
Entscheidet sich der Kunde dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so
haben wir Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen
Gewinnes.
2. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw. sowie aus Angaben des Kunden
ergeben, soweit uns nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.
§ 5 Kauf/tausch
Gegenstand unserer Verpflichtung kann auch die Lieferung eines neuen oder generalüberholten
Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines
Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind uns gestattet, soweit dies dem Kunden zumutbar
ist. Vertragsgegenstände des Kunden, die dieser uns zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen
keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
Insbesondere muss der abzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen
und Rissen sein.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen uns und dem Kunden
entstandenen Forderungen unser Eigentum. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die
Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen dem Kunden und uns
eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen
Saldo, sobald der Kunde in Insolvenz fällt. Zur Sicherung unserer Forderung aus erbrachter Dienstleistung
wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem Gegenstand oder der Sache, in das wir unsere
Eigentumsvorbehaltsware einbauen, auch im Umfang des Rechnungswerts der von uns erbrachten
Dienstleistung auf uns übergeht.
2. Die Be- und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne
uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an
der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware und der von von
uns erbrachten Dienstleistungen zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung verwendeten
Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt
dadurch das Eigentum von uns an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und der von uns erbrachten Dienstleistungen auf uns übergeht, und dass
der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind
Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte,
sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.
Hat der Kunde Vorbehaltsware zum Zwecke des Weiterverkaufs und/oder der Verarbeitung erworben, so darf er
darüber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst aller Nebenrechte und
Sicherungsrechte werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird
– in voller Höhe zur Sicherung unserer gesamten Forderung, auch soweit es sich um von uns erbrachte
Dienstleistungen handelt, an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe des für uns
bestehenden Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder des veräußerten Bestands unter
Einbeziehung unserer Forderung aus erbrachter Dienstleistung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden
Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
Der Kunde ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt,
als er uns gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung an Dritte – einschließlich
des Forderungsverkaufs – ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert
der Forderung.
4. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießende Sicherheiten
nach unserer Wahl freizugeben.
5. Der Kunde hat vom Tage des Gefahrübergangs an für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die von uns gelieferte
Vorbehaltsware gegen die Risiken Feuer, Diebstahl, Einbruch und Wasser mit der Maßgabe zu versichern,
dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, vom Kunden den Sicherungsschein zu
verlangen, in welchem wir als Berechtigter ausgewiesen sind.
Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung von uns nicht nach, können wir selbst
diese Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, den Prämienbeitrag verauslagen und als Teil unserer
Forderung einziehen. Versicherungsleistungen hat der Kunde in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung
der Vorbehaltsware zu verwenden.
6. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten.
Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrübergang auf ihn aufgetreten
sind, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein schriftlicher Bericht über
den Schadenshergang zu erstellen.
Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit uns abzustimmen
und auf Verlangen von uns sofort auszuführen.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz der Vorbehaltsware berechtigt. Wir können
verlangen, dass der Kunde die Vorbehaltsware räumlich getrennt von anderen Waren, insbesondere
getrennt von Waren und/oder Vorbehaltswaren anderer Lieferanten aufbewahrt.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß diesem § 7 nicht nach und
sind wir wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, können wir unter Ausschluss jeglichen
Zurückbehaltungsrechts Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zweck der Verwertung verlangen.
Unser Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Rücknahme- und
Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger
Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt vorbehalten.
Der Verwertungserlös sowie etwa geleisteter Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug der Kosten
und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von uns gegen unsere Forderungen verrechnet.
Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden gut gebracht.
§ 7 Pfandrecht/Verwertung/Standgebühr
1. Uns steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Kunden zu, die mit Wissen und Wollen des
Kunden von uns bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle unsere Forderungen, wie sie der
Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß § 7 Ziff. 1 entsprechen.
2. Kommt der Kunde mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als 2 Monate in Verzug, so steht uns das Recht
zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den
Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Kunden zu; wir sind berechtigt, neben seiner
Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu
bringen.
3. Sind wir aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, können wir Ersatz der
uns durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen.
§ 8 Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/reparatur
1. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb 2 Jahre ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der
Kunde die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in unten beschriebenen
Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
2. Im Falle der Sachmangelhaftung sind wir berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten
durchzuführen. Wir sind auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Sofern wir nicht bereit und nicht in der
Lage sind, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene
Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rückabwicklung
des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
3. Mangelbeseitigungsansprüche hat der Kunde bei uns geltend zu machen. Wir anerkennen Mangel beseiti -
gungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn wir im Vorhinein hiermit unser ausdrückliches schriftliches
Einverständnis erklärt haben oder wenn wir mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten
sind oder wenn ein äußerst dringendes Erfordernis besteht.
4. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sach mangel -
haftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind
nicht Gegenstand unserer Sachmangelhaftung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere
wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
5. Soweit wir Reparaturarbeiten an Motoren vornehmen, für die keine Originalersatzteile mehr zu beschaffen sind,
beschränkt sich die Sachmängelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Dieses
gilt auch, soweit wir vom Kunden bereit gestellte gebrauchte oder aufzuarbeitende Ersatzteile verarbeiten sollen
oder aber Reparaturen an Motoren auszuführen haben, die nicht mit DIN-Kraftstoffen betrieben werden.
Letzterenfalls hat der Kunde von sich aus darauf hinzuweisen, dass der Motor nicht mit DIN-Kraftstoffen betrieben
wird.
6. Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
abschließt oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, verjähren Sachmängelansprüche in 1 Jahr ab Lieferung. Ist der Kunde Verbraucher, gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Keine Gewährleistung besteht bei Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung entstanden
sind. Gleiches gilt für einen sogenannten gewollten Verschleiß.
§ 9 Sachmangelhaftung bei Kauf/tausch
Sachmangelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den
Kunden, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen handelt.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mängel beseiti gungs -
abwicklung gilt das gleiche wie unter § 8 Ziffer 2.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbannung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produk haftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel
der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
§ 11 Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Un -
terlagen geliefert haben, übernimmt diese die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich
außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich frei zu stellen.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes recht
1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unser Betrieb in 26603 Aurich.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz unseres Betriebes in 26603 Aurich, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Im Übrigen
bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
3. Die Bestimmungen des CISG (= Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen
oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz
durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, entzogen wird.
§ 13 Datenschutz
Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten über unsere Kunden speichern und
im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
(Stand 06 / 2012)